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LASIK steuerlich absetzbar

Kurz- und Weitsichtigkeit zwingen Millionen Menschen, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Um diesen Makel zu beheben, setzen immer mehr Brillenträger auf eine Korrektur mittels des LASIK-Verfahrens, bei dem die Hornhaut neu modelliert und damit die Brechkraft verringert wird. Dadurch kann eine Fehlsichtigkeit ausgeglichen werden.

Da bei allen LASIK-Patienten immer einer Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt, ist die Operation eine Heilbehandlung und damit als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Das hat die Oberfinanzdirektion Koblenz (Az.: S 2284 A – St 32 3 vom 22.6.2006., DB 2006 Seite 1651) festgestellt.Damit können Sie die Kosten steuerlich geltend machen und ggf. einen Teil der Operation vom Finanzamt bezahlen lassen.

Damit endet eine ärgerliche Rechtsunsicherheit. Das bis dahin notwendige amtsärztliche Gutachten musste vor der Behandlung vorgelegt werden - eine herbe Enttäuschung, wenn es erst mit der Steuererklärung eingereicht wurde. Ein Übriges taten Urteile von Finanzgerichten, die eine LASIK als primär kosmetischen Eingriff einstuften. Interessant daher die Begründung für den jetzigen Beschluss: Die LASIK ist wissenschaftlich anerkannt.

Das Sozialrecht definiert eine Abweichung von der Norm als Krankheit. Insofern ist dann auch die Behandlung einer Refraktionsanomalie eine Heilbehandlung und nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes „als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass im Einzelfall eine Prüfung erfolgt, ob die Behandlung notwendig und die Kosten angemessen sind".

Quelle: Dr. Georg Mehrle, Bietigheim-Bissingen
Klinisches Monatsblatt Augenheilkunde 2006:223